Ihre Strafregisterauszug online beantragen, ohne Wartezeit auf dem Amt - mithilfe unseres eBook Online-Wegweisers einfach und bequem von zu Hause online anfordern.
Sie brauchen Ihren Strafregisterauszug, (Privatauszug / Sonderprivatauszug) z.B. für Ihren Arbeitgeber? Dann sind Sie bei uns richtig! Wir freuen uns, Ihnen mittels unseres Online-Wegweiser sämtliche Informationen zur Beantragung Ihres Strafregisterauszuges in der Schweiz zur Verfügung stellen zu dürfen. Folgen Sie einfach unserer Anleitung!
Strafregisterauszug online beantragen, ohne Wartezeit auf dem Amt - bequem von zu Hause online anfordern mit unserer Anleitung.
In den Schweiz werden jedes Jahr Hunderttausende privatauszüge aus dem Schweizerischen Strafregister-Anträge eingereicht.Mit dieser Erklärung erfahren Sie, ob Sie in der (jüngeren) Vergangenheit eine Straftat begangen haben, die Sie möglicherweise nicht mehr in der Lage ist, eine bestimmte Funktion zu erfüllen. Denn dafür werden mit Abstand die meisten Strafregister-Anträge gestellt: die Erlangung oder Aufrechterhaltung eines bestimmten Berufs.
Während früher ein solcher Antrag normalerweise über die eigene Gemeinde lief, können Sie ihn jetzt einfach online über Bundesamt für Justiz BJ beantragen. Die BJ ist die Behörde, die darüber entscheidt, ob Ihr Antrag erfolgreich sein wird. Mehr zu den faktoren, die über den Erfolg der Bewerbung entscheiden, erfahren Sie weiter unten auf dieser Seite. Zunächst werden wir die Funktionen identifizieren, für die die Beantragung eines Strafregisterauszug bei Justis erforderlich ist.
Nachdem Sie nun wissen, dass in der Schweiz jedes Jahr Hunderttausende Strafregisterauszüge angefordert werden, wird es Sie wahrscheinlich nicht überraschen, dass es viele Funktionen gibt, für die dies erforderlich ist. Nun, für die Wahrnehmung von Funktionen in folgenden Arbeitsfeldern verlangt der Arbeitgeber häufig ein Registerauszug:
Personal im Gesundheitswesen, insbesondere Personen, die mit schutzbedürftigen Menschen arbeiten.
Menschen, die in Schulen und Kindertagesstätten arbeiten. Auch Gasteltern sind dabei.
Regierungsmitarbeiter, zum Beispiel Polizei- und Gefängnismitarbeiter.
Personen, die mit sensiblen oder vertraulichen Daten arbeiten. Dabei kann es sich um unterschiedliche Funktionen handeln.
Mitarbeiter in Branchen, die mit großen Geldbeträgen oder sensiblen Gütern arbeiten.
Personen, die in der juristischen Welt tätig sind, beispielsweise Anwälte und Richter.
Zahlreiche weitere Berufe wie Taxifahrer, Fahrlehrer und Sicherheitspersonal.
Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass seine (neuen) Arbeitnehmer ausreichend überprüft werden. Die Beantragung eines Strafregisterauszüges über die BJ ist einer der wichtigsten Teile eines solchen Screenings.
Sie können eine Registerauszug auf verschiedenen Wegen beantragen. Eine hervorragende Möglichkeit, sich für Ihr Registerauszug zu bewerben, ist über die Bundesamt für Justiz Bj.
Das idealste Szenario ist natürlich, dass Sie in der Vergangenheit noch nie eine Straftat begangen haben, für die Sie angeklagt oder vor Gericht gestellt wurden. In diesem Fall wird Ihre Strafregisterauszug-Bewerbung immer positiv ausfallen und ein Arbeitgeber kann daher niemals Einwände dagegen erheben, Sie für eine bestimmte Position einzustellen. Darüber hinaus müssen Sie sich wahrscheinlich keine Sorgen machen, wenn Sie jemals ein relativ geringfügiges Vergehen begangen haben, beispielsweise einen Verkehrsverstoß. Bei schwerwiegenderen Straftaten kann dies jedoch anders sein. Weitere Informationen hierzu folgen im nächsten Absatz.
Die meisten Straftaten und einige Delikte landen auf Ihrem Auszug aus der gerichtlichen Akte (kurz: Strafregisterauszug). Wenn Sie einen oder mehrere Fälle in Ihrem Strafregister haben, ist es im Vorhinein nicht sicher, ob Ihr Registerauszug-Antrag erfolgreich sein wird. Justis kann Strafregisterauszüge-Anträge ablehnen, wenn Art und Schwere des Vergehens Ihre Leistung im betreffenden Beruf beeinträchtigen könnten. Es ist schwer vorherzusagen, wie sich dies entwickeln wird, da jede Situation etwas anders ist. Entscheidend ist, wie lange die Straftat zurückliegt. Nachfolgend können Sie die aktuellen Lookback-Zeiträume nachlesen.
Wenn Sie schon einmal eine (schwere) Straftat oder Straftat begangen haben und nun ein Privatauszug beantragen, ist es unbedingt wichtig, wann die Straftat von Ihnen begangen wurde. Was Sie wissen sollten, ist, dass es normalerweise eine vierjährige Lookback-Periode gibt. Das bedeutet, dass der Justis-Gutachter nicht weiter als vier Jahre auf Ihre Geschichte zurückblicken darf. Liegt die Straftat also mehr als vier Jahre zurück, geht es Ihnen im Regelfall gut.
Es gibt einige Ausnahmen von der oben beschriebenen Lookback-Zeitraumregel. Nachfolgend sind die wichtigsten Ausnahmen aufgeführt:
• Wenn Sie 23 Jahre oder jünger sind, beträgt der Rückblickszeitraum zwei statt vier Jahre.
• Bei Sexualstraftaten ist die Überprüfungsfrist grundsätzlich unbegrenzt.
• Eine Amtszeit von fünf Jahren gilt in der Regel unter anderem für Taxifahrer, Fahrlehrer und Sicherheitspersonal.
• Anwälte, Politiker, Ermittlungsbehörden, Mitarbeiter von Kernkraftwerken, Dolmetscher und andere Stellen, bei denen es auf Integrität ankommt, müssen sich mit einem Rückblickszeitraum von zehn Jahren auseinandersetzen.
• Für Rechtsspezialisten wie Richter beträgt die Rückwirkungsfrist sogar dreißig Jahre.
Mit unserem Online-Wegweiser erhalten Sie sämtliche Informationen, wie Sie schnell und kinderleicht Ihren Strafregisterauszug beim Bundesamt für Justiz beantragen können und welche Voraussetzungen hierfür nötig sind wie z.B. eine SuisseID und einen installierten Acrobat-Reader, oder einen gültigen Reisepass und eine Kreditkarte oder PostFinance Card. Es handelt sich nicht um einen Strafregisterauszug, sondern um einen E-Book Wegweiser, wie Sie vorgehen können, um Ihren Strafregisterauszug online zu beantragen - ohne Wartezeit am Amt - bequem von Zuhause. Unsere Gebühr für den Online-Wegweiser: 20,00 CHF.
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